Informationen für Architekten und Planer

Bauherren haben Anspruch auf Schalterdosen, die im betriebsfertigen Zustand absolut putz- und oberflächenbündig eingebaut sind. Sitzen die Schalterdosen tiefer als die Putzoberfläche in der Wand, so stellt das eine mangelhaft ausgeführte Leistung gemäß § 4 Nr. 7 VOB/B dar. Eine putz- oder oberflächenbündiges Montage von Schalterdosen ist mit konventionellen Dosen praktisch nicht durchführbar.

Ein jeder Elektro-Auftrag wird mit der Vorgabe vergeben, daß die VDE- Bestimmungen einzuhalten sind. Demzufolge müssen betriebsfertig installierte Schalter- oder Abzweigdosen exakt putz- und oberflächenbündig eingebaut sein. Das BAUER-System bietet hierfür eine Lösung.

Beachten Sie beim Einsatz des BAUER-Systems:

Nach der gültigen ATV- Putz- und Stuckarbeiten- VOB Teil C DIN 18350 Ziffer 4.1.7 (Ausgabe 2005) hat der Verputzer im Rahmen von Nebenleistungen die Vorleistungen des Elektrikers (Schalterdosen, Abzweigdosen, Stromkreisverteilungen, Zählerschränke) durch geeignete Maßnahmen während der Putzarbeiten zu schützen, diese Schutzmaßnahmen wieder zu entfernen, etwaige Verunreinigungen zu beseitigen, d.h. zu- und überputzte Dosen zu säubern und so sauber zu hinterlassen, wie sie vor Beginn der Verputzarbeiten vorgefunden wurden. Das Abdecken der Schalter- und Abzweigdosen ist somit Aufgabe des Verputzers.

Beiputzarbeiten müssen bei Verwendung von hervorstehenden BAUER- UP- Dosen gemäß Ziffer 4.1.6 (Ausgabe 2005) sauber, geradlinig und stumpfkantig ausgeführt werden, auch als Nebenleistung (LG- Urteil vom 27.09.1989 Az.:10 KfH 0 84/89).

Eigentumsrecht

Gemäß §§ 946, 93 und 94 BGB sind alle Bauteile (Schalterdosen, Abzweigdosen, Stromkreisverteilungen, Zählerschränke, Kabel und Leitungen) durch die feste Verbindung mit dem Bauwerk in das Eigentum des Bauherrn übergegangen. Sachbeschädigungen an Elektrobauteilen werden dann mittels Behinderungsanzeige nach § 6 Nr. 1 VOB/B dem Bauherrn und Auftraggeber angezeigt und in Rechnung gestellt. Der Bauherr kann sich am Verursacher (evtl. Putzer/Gipser) schadlos halten und die Kosten hierfür zum Abzug bringen oder bei unsauberen, nicht ordnungsgemäß ausgeführten, Beiputzarbeiten, kostenfreie Nachbesserung vom Putzer/Gipser nach § 4 Nr. 7 VOB/B verlangen.

Das sollten Sie in der Planung/Ausschreibung berücksichtigen:

Es ist bekannt, dass sich Verputzerfirmen dagegen wehren, um BAUER-Dosen herum zu putzen. Abgesehen davon, das Verputzer allein rechtlich schon ohne Mehraufwand dazu verpflichtet sind (siehe FAQ), ist das ein Punkt, der bei Ihrem Projekt zu Unannehmlichkeiten führen kann.

Um Streitigkeiten in Bezug auf das BAUER-System von vornherein zu vermeiden, haben Sie als Architekt bei der Plangung oder Ausschreibung die Möglichkeit, folgende Vorbedingung ausdrücklich in das Putzer/Gipser-LV einzubringen:

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Putzarbeiten:

In den angebotenen Preisen sind folgende Leistungen als Nebenleistung ausdrücklich mit
abgegolten:

  1. An­ und Beiputzarbeiten gemäß Ziffer 4.1.6 der DIN 18 350, auch bei hervorstehenden Elektro­ Installationsdosen (Schalterdosen) ...
  2. Schutz von Bau­ und Anlagenteilen vor Verunreinigungen und Beschädigungen während der Putzarbeiten, durch loses Abdecken, Abhängen oder Umwickeln, gemäß Ziffer 4.1.7 der DIN 18 350,

    d.h. die Elektroinstallationsdosen (Schalterdosen) welche durch die feste Verbindung mit dem Bauwerk (Eingipsen) in das Eigentum des Bauherrn und Auftraggebers übergegangen sind, sind abzudecken und nach Beendigung der Putzarbeiten freizulegen, zu säubern bzw. so zu hinterlassen, wie sie vor Beginn der Putzarbeiten vorgefunden worden sind.

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